vom 12. März 1986 mit Änderungen bis 29. August 2023
§ 1 Name und Zweck des Vereins
§ 1.1 Name
- Unter dem Namen „Gewerbeverein Wallisellen“ besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist als Sektion sowohl dem Bezirksgewerbeverband Bülach als auch dem Kantonalen Gewerbeverband Zürich angeschlossen.
§ 1.2 Zweck
- Der Gewerbeverein Wallisellen bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes und der Industrie- und Handelsfirmen zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht nach Massgabe der ihm zu Gebote stehenden Mittel, sowie zur Hebung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den einzelnen Mitgliedern.
- Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sollen unter anderem dienen:
- 1.2.1 Periodische Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen. Schaffung geeigneter Gelegenheit zu Besprechungen, Mitteilungen, Anregungen und Vorschlägen gewerblicher Natur.
- 1.2.2 Orientierung über eidgenössische, nationale und lokale Gesetze und Vorlagen sowie Abstimmungs- und Wahlsituationen mit Stellungnahme dazu.
- 1.2.3 Goodwill-Werbung für die ortsansässigen Betriebe, sowohl bei der öffentlichen Hand als auch bei den Privat-Konsumenten.
- 1.2.4 Mitwirkung bei Massnahmen zugunsten der Lehrlingsausbildung im Meisterbetrieb.
- 1.2.5 Unterstützung der gewerblichen Presse und, soweit erforderlich, Mitarbeit an den politischen Lokalblättern.
- 1.2.6 Veranstaltungen geselliger Zusammenkünfte, Besuche von Ausstellungen gewerblicher und industrieller Betriebe.
§ 2 Mitglieschaft
§ 2.1 Mitglieder
- Folgende Mitgliederkategorien können dem Verein angehören:
- 2.1.1 Aktivmitglieder: Firmen im Sinne von § 1.2 oder als selbständige Mitglieder, weitere an solchen Firmen massgeblich beteiltigte Persönlichkeiten.
- 2.1.2 Passivmitglieder: Freunde und Gönner von Handwerk, Gewerbe, Industrie und Handel.
- 2.1.3 Freimitglieder: Zu Freimitgliedern können natürliche Mitglieder ernannt werden, welche nach mindestens 25jähriger Zugehörigkeit zum Verein von der aktiven Geschäftstätigkeit zurücktreten.
- 2.1.4 Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besondern verdient gemacht haben.
- 2.1.5 Frei- und Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
- 2.1.6 Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt nach Behandlung von schriftlichen Eintrittsgesuchen durch den Vorstand, welcher seine Anträge zur Beschlussfassung der nächsten Generalversammlung unterbreitet.
§ 2.2 Amtspflicht
- Es ist Pflicht jedes Mitgliedes, bis zu seinem fünfzigsten Altersjahr eine Wahl in ein Vereinsorgan anzunehmen. Ausnahmen können gewährt werden bei ausgewiesen schlechtem Gesundheitszustand oder wenn ein Mitglied eine belastende Behördentätigkeit ausübt.
§ 2.3 Austritt
- Der Austritt aus dem Verein kann nur auf das Ende eines Rechnungsjahres erfolgen. Austretende haben dem Präsidenten bis zum 1. Dezember schriftlich ihren Austritt anzuzeigen und ihren Verpflichtungen der Vereinskasse gegenüber nachzukommen. Mit dem Austritt erlischt jedes Anspruchsrecht an die Kasse. Verspätete Austrittserklärungen werden nicht berücksichtigt.
§ 2.4 Ausschluss
- Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied, welches den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder das Ansehen des Vereins durch sein Gebaren als Firmeninhaber oder als Vertreter einer Firma schädigt, durch die Generalversammlung ohne Angabe des Grundes ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand verfallene Beiträge nicht bezahlt.
§ 3 Organisation
§ 3.1 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- 3.1.1 Die Generalversammlung
- 3.1.2 Der Vorstand
- 3.1.3 Spezialkommissionen, welche auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt werden. Spezialkommissionen können sich selbst konstituieren.
- 3.1.4 Die Rechnungsrevision
§ 3.2 Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Anordnung des Vorstandes oder auf das schriftliche Begehren von mindestens einem Drittel der Aktivmitglieder hin einberufen werden.
- Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
- 3.2.1 Jahresbericht des Präsidenten
- 3.2.2 Abnahme der Vereinsrechnung und Genehmigung des Budgets. Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
- 3.2.3 Wahl des Präsidenten und des Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie der Rechnungrevision.
- 3.2.4 Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Generalversammlung geleitet werden. (Anträge von Mitgliedern können an der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn diese dem Vorstand schriftlich, mindestens drei Tage vorher eingereicht wurden.)
- 3.2.5 Ehrungen: Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
- 3.2.6 Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
- 3.2.7 Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins.
- Generalversammlung sowie weitere Vereinsversammlungen werden durch Zirkular oder durch Publikation mit Angabe der Traktanden eingeladen. Die Einladung für die Generalversammlung muss mindestens zehn Tage vorher erfolgen.
§ 3.3 Stimmrecht
- An den Versammlungen haben die Vorstandsmitglieder, die Aktiv- und Ehrenmitglieder Stimmrecht. Passiv- und Freimitglieder können mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.
§ 3.4 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern und wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtszeit notwendige Ersatzwahlen trifft der Vorstand selber. Diese müssen von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selber.
§ 3.5 Vertretung nach Aussen
- Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Dieser führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit der Bank und Post zeichnet der Kassier, der Präsident oder der Vizepräsident einzeln.
§ 3.6 Aufgaben Vorstand
- Dem Vorstand liegt insbesondere ob:
- 3.6.1 Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen.
- 3.6.2 Vorbereitung der Generalversammlung und weiterer Versammlungen.
- 3.6.3 Antrag an die Generalversammlung zur Wahl von Spezialkommissionen.
- 3.6.4 Antrag betreffend Aufnahme von Mitgliedern durch die Generalversammlung.
- 3.6.5 Antragstellung betreffend der Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern und den Ausschlus von Mitgliedern.
- 3.6.6 Verwaltung des Vereinsvermögens. Für wichtige ausserordentliche nicht budgetierte Ausgaben des Vereins kann der Vorstand in eigener Kompetenz bis zu einer Höhe von Fr. 2’000.- pro Geschäft beschliessen. Für darüber hinausgehende Ausgaben muss die Einwilligung der Generalversammlung eingeholt werden.
- 3.6.7 Vollzug der gefassten Beschlüsse.
- 3.6.8 Erledigung der laufenden Geschäfte.
§ 3.7 Entschädigung Vorstand
- Der Vorstand bezieht eine dem Arbeitsaufwand und der Mitgliederzahl entsprechende Entschädigung, deren Gesamthöhe von der Generalversammlung im Rahmen des Budgets bestimmt wird. Die Verteilung ist Sache des Vorstandes.
§ 3.8 Revisoren
- Die Revisoren werden an der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Zwei Rechnungsrevisoren stehen im Amt; der Dritte ist Ersatzmann. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens einer der Revisoren muss an der Generalversammlung, an welcher die Jahresrechnung abgenommen wird, zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
§ 4 Finanzielles
§ 4.1 Einnahmen
- Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- 4.1.1 Mitgliederbeiträgen
- 4.1.2 Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- 4.1.3 Erträgen von Veranstaltungen
- 4.1.4 Freiwilligen Zuwendungen
§ 4.2 Vermögen
- Das Vereinsvermögen ist in Wertpapieren oder auf Bankkonti anzulegen. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden dem Verein die Mitgliederbeiträge bis und mit dem Austrittsjahr.
§ 4.3 Rechnung
- Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab. Sie muss dem Präsidenten spätestens eine Woche vorher zur Prüfung zugestellt werden.
§ 5 Übergangsbestimmungen
§ 5.1 Auflösung
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss von einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtmitgliederzahl (Aktiv- und Ehrenmitglieder) an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung gefasst werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen wird bei der Auflösung des Vereins dem Kantonalen Gewerbeverband übergeben, der es während eines Zeitraums von zehn Jahren verwaltet und für den Fall einer Neugründung bereithält.
Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Stadtrat Wallisellen zur Verwendung für die Ausbildung von Lehrlingen zu übergeben.
§ 5.2 Statutenänderung
- Die Revision dieser Statuten kann wie ein ordentlicher Vereinsbeschluss mit einfachem Stimmenmehr, der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ein Antrag auf Statutenänderung muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
- Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. März 1986. Sie wurden von der Generalversammlung vom 20. März 1997 genehmigt und treten mit Besammlungsbeschluss rechsverbindlich in Kraft.
Wallisellen, 29. August 2023